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03.07.2023

Social Media Datenschutzhinweise

InfoDS-GVODatenschutzSocial Media

Lesezeit: 0 minutes, 29 seconds

Im Bereich der Sozialen Medien gibt es eine Neuerung: Unternehmen, die ein Profil in einem oder mehreren sozialen Netwerken unterhalten. sind dazu verpflichtet, ein Impressum und Hinweise zum Datenschutz in ihrem Profil zu hinterlegen. Bei manchen dieser Netzwerke gestaltet sich die Einbindung allerdings als schwierig, da das Hinterlegen solcher Informationen teilweise nicht vorgesehen ist. Ebenso muss dabei darauf geachtet werden, dass für das Unterhalten von Social-Media-Profilen eine gesonderte Datenschutzerklärung benötigt wird.

Wenn Sie Unterstützung bei der Einbindung der rechtlichen Informationen benötigen oder wenn Sie noch Fragen zum Thema haben, so nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf..

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12.06.2023

Zustimmung zur Datenschutz­erklärung nicht empfehlenswert

InfoDS-GVOFormulare

Lesezeit: 1 minute, 8 seconds

Üblicherweise wird in Kontaktformularen über eine Checkbox die Einwilligung in die Geltung der Datenschutzerklärung eingeholt. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat jedoch entschieden, dass dies zumindest nicht empfehlenswert ist (Urteil vom 23.11.2022, Az.: 7 Ob 112/22d). Grund dafür ist die dadurch mögliche strenge AGB-Kontrolle. Außerdem sollten Onlineshop-Betreiber in Zukunft von der Einholung einer Einwilligung absehen, da das, soweit mit den AGB unvereinbar, als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann (Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13).
Auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) kommt zu dem Schluss, dass die Einholung der Zustimmung in eine Datenschutzerklärung unzulässig ist. Diese kann zudem gegen die DS-GVO selbst verstoßen, sofern es sich bei der Erklärung lediglich um eine Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO handelt und somit einen Verstoß gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" darstellen kann. Das entschied der EDSA in seiner bindenden Entscheidung 5/2022 (Art. 65 DSGVO) vom 5.12.2022, nachzulesen hier.

Letztlich ist es auch so, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Einwilligung einzuholen. Wichtig ist nur, dass im Zusammenhang mit der Datenerfassung wie durch ein Kontaktformular auf die Datenschutzinformationen hingewiesen wird. Dieser Hinweis muss klar und unmissverständlich sein, aber es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Datenschutzinformationen selbst auch wirklich gelesen...

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01.02.2023

YouTube-Einbindung schwierig

InfoDS-GVOYoutubegoogleCookies

Lesezeit: 1 minute, 36 seconds

Das Einbinden von YouTube-Videos ist für manchen eine einfache Lösung, um seinen Kunden Produkte oder Lösungen zu präsentieren. Die Einbettung des Videos als Framelösung, einem sogenannten iframe, ist einfach und leicht und wird benutzerfreundlich von Youtube angeboten.

Doch auch wenn die Einbindung solcher Videos mittlerweile urheberrechtlich keine Probleme mehr mit sich bringt, verbergen sich hier datenschutzrechtliche Probleme.
Größtes Problem hierbei ist die intransparente Datensammlung durch YouTube. Durch das Einbetten des Videos auf der eigenen Website werden unzählige Cookies von YouTube auf dem System des jeweiligen Besuchers gesetzt, ohne dass dieser seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleichzeitig werden auch weitere Cookies zum Google-Werbenetzwerk "DoubleClick" gesetzt. Die Datenerhebung erfolgt dabei völlig unabhänig voneinander. Aufgrund der mangelnden Auskunft von Google über den Umfang der Datenerhebung sowie deren Zweck, ergeben sich große Probleme für den Websitebetreiber, da dieser so keine Unterrichtung des Besuchers mittels ordnungsgemäßer Datenschutzerklärung erteilt. Durch das Einbetten der Videos ist der Websitebetreiber dieser direkt haftbar für die unvollständige Besucherinformation, sowie die unsachgemäße und unerlaubte Datenerhebung durch Dritte. Ebenfalls schwierig ist in diesem Zuge die Datenübermittlung in die USA.
Teilweise schafft der "erweiterte Datenschutzmodus" Abhilfe, allerdings nur in Bezug auf die von Youtube selbst gesetzten Cookies. Problematisch ist hierbei aber auch, dass...

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09.01.2023

Neue Pflichten beim Urheberrecht

InfoDS-GVOUrheberrecht

Lesezeit: 0 minutes, 35 seconds

Die ewigen Fragen zum Thema Urheberrecht: Wann müssen bei Bildern, Texten & Videos Angaben gemacht werden?
Der bereits Mitte Mai verabschiedete § 32d UrhG regelt ab dem 07. Juni 2023, dass der Urheber eines Werkes, dies können Fotos, Grafiken, Artikel, Musik etc. sein, einmal im Jahr proaktiv Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werks erhalten muss.
Für Website- und Shopbetreiber bedeutet dies, dass Sie bereits jetzt die Nutzung und Vorteile sowie die Erträge, die Sie aus den entgeltlich zur Verfügung gestellten Werken ziehen, ordentlich dokumentieren sollten.

Bei Verstößen hat der Urheber das Recht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und die Auskunft sogar gerichtlich einzuklagen.

Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge und werden Sie bei Neuerungen hierzu informieren.

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28.12.2022

Bald Privacy Shield 2.0?

InfoDS-GVOPrivacyShield

Lesezeit: 0 minutes, 34 seconds

Durch die am 07. Oktober 2022 von U.S.-Präsident Joe Biden erwirkte Executive Order und den Angemessenheitsbeschluss vom 13.12.2022 der EU-Kommission soll es im Laufe des Jahres 2023 wieder möglich sein, problemlos Daten aus der EU im die USA zu übermitteln. Durch das EU-U.S. Data Privacy Framework kommt die EU-Kommision im Entwurf zum Entschluss, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau bietet, um personenbezogene Daten aus der Europäischen Union in die USA zu übermitteln und diese dort zu speichern und zu verarbeiten.

Sobald das Privacy Shield 2.0 eingeführt wird, wird es notwendig sein, dass Sie, sofern Sie Daten in die USA übertragen, Ihre Datenschutzerklärung aktualiseren.

Gerne informieren wir Sie hierzu, sobald die Einführung des Privacy Shield 2.0 feststeht.

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17.08.2022

Shopbetreiber aufgepasst

InfoUpdate

Lesezeit: 0 minutes, 29 seconds

Sie betreiben einen Online-Shop mit Registrierung, oder Sie Fragen personenbezogene Daten Ihrer Kunden ab? Dann sollten Sie auf folgendes achten:
Laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe und des LG Frankfurt verstößt es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn bei der Abfrage von Benutzerdaten nur die Anrede "Herr" und "Frau" zur Auswahl steht. Sollte die Anrede ein Pflichtfeld sein, dann sollten Sie die Auswahlmöglichkeit "divers" hinzufügen. Um eine Abmahnung und Unterlassungsanordnung zu vermeiden, sollten Sie Ihren Shop bezüglich der abgefragten Kundendaten überprüfen. Gerne übernehmen wir die Prüfung und Änderung für Sie. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

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10.08.2022

Abmahnung wegen Google Fonts

InfoDS-GVO

Lesezeit: 0 minutes, 51 seconds

Seit kurzem beginnen Privatleute und auch beauftragte Anwälte Websites abzumahnen, die Google Fonts auf Ihrer Seite verwenden. Die Nutzung von Google Fonts ist hierbei nicht generell verboten, sondern nur die dynamische Einbindung. Bei der dynamischen Einbindung der Google Fonts wird die IP-Adresse des Website-Besuchers an Google gesendet. Geschieht dies ohne vorherige Einwilligung des Besuchers, so ist dies ein Verstoß gegen die geltende DS-GVO und kann abgemahnt werden.

Sie nutzen die dynamische Einbindung ohne vorherige Einwilligung des Besuchers? Dann sollten Sie schnell handeln, denn sonst könnten neben den Kosten für den Anwalt auch Schadensersatzansprüche des Website-Besuchers auf Sie zukommen. Die Kosten der Abmahnung können gut und gerne zwischen 100 € und 400 € liegen.

Lokal eingebundene Google Fonts sind hiervon nicht betroffen, da keine Daten an Google und somit auch keine Daten in die USA übermittelt werden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Website Google Fonts verwendet und wie diese eingebunden werden, so kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihre Website und passen die Einbindung der Google Fonts für Sie an.

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08.08.2022

Informationspflicht bei Kundenbewertungen

InfoUpdate

Lesezeit: 0 minutes, 40 seconds

Laut dem in diesem Jahr in Kraft getretenen "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht" besteht für alle Websitebetreiber:innen eine Hinweis- und Informationspflicht bei veröffentlichten Kundenbewertungen auf der eigenen Website. Auch die Einbindung von Widgets bzw. Plugins von Drittanbietern zur Anzeige von Kundenbewertungen fällt unter dieses Gesetz. Eine Missachtung dieser Pflichten könnte zu einer Abmahnung durch Mitbewerber:innen führen, welche mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Laut Gesetz:

"Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben."

Sollten Sie auf Ihrer Website Kundenbewertungen veröffentlichen, so denken Sie an die Einhaltung Ihrer Hinweis- und Informationspflicht. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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18.04.2022

Neue Infoseite

InfoAnkündigung

Lesezeit: 0 minutes, 9 seconds

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