Zurück zur Übersicht

01.02.2023

Das Einbinden von YouTube-Videos ist für manchen eine einfache Lösung, um seinen Kunden Produkte oder Lösungen zu präsentieren. Die Einbettung des Videos als Framelösung, einem sogenannten iframe, ist einfach und leicht und wird benutzerfreundlich von Youtube angeboten.

Doch auch wenn die Einbindung solcher Videos mittlerweile urheberrechtlich keine Probleme mehr mit sich bringt, verbergen sich hier datenschutzrechtliche Probleme.
Größtes Problem hierbei ist die intransparente Datensammlung durch YouTube. Durch das Einbetten des Videos auf der eigenen Website werden unzählige Cookies von YouTube auf dem System des jeweiligen Besuchers gesetzt, ohne dass dieser seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleichzeitig werden auch weitere Cookies zum Google-Werbenetzwerk "DoubleClick" gesetzt. Die Datenerhebung erfolgt dabei völlig unabhänig voneinander. Aufgrund der mangelnden Auskunft von Google über den Umfang der Datenerhebung sowie deren Zweck, ergeben sich große Probleme für den Websitebetreiber, da dieser so keine Unterrichtung des Besuchers mittels ordnungsgemäßer Datenschutzerklärung erteilt. Durch das Einbetten der Videos ist der Websitebetreiber dieser direkt haftbar für die unvollständige Besucherinformation, sowie die unsachgemäße und unerlaubte Datenerhebung durch Dritte. Ebenfalls schwierig ist in diesem Zuge die Datenübermittlung in die USA.
Teilweise schafft der "erweiterte Datenschutzmodus" Abhilfe, allerdings nur in Bezug auf die von Youtube selbst gesetzten Cookies. Problematisch ist hierbei aber auch, dass die Einwilligung nicht mehr Widerrufen werden kann, wenn sie einmal erteilt ist. Der "erweiterte Datenschutzmodus" verhindert jedoch nicht das Setzen der "DoubleClick"-Cookies.

Die Lösung:

Neben dem aktivierten "erweiterten Datenschutzmodus" ist eine Cookie-Einwilligungslösung, ein sogenanntes Consent-Tool oder auch Cookie-Banner, zwingend erforderlich. Sicherzustellen ist hierbei, dass der Aufruf bzw. das Abspielen des Videos erst nach der konkreten Einwilligung des Besuchers erfolgen darf. Ebenso muss in der Datenschutzerklärung die jeweilige Information über Youtube und "DoubleClick" erfolgen.

Sollten Sie Youtube auf Ihrer Website nutzen, so sollte unbedingt geprüft werdne, wie die Einbindung der Videos erfolgt und die notwendigen Datenschutzrechlichen Anpassungen von ihnen vorgenommen wurden.

Gerne übernehmen wir die Prüfung und die gegebenenfalls nötigen Änderung für Sie. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.


Ähnliche Artikel

09.01.2023

Neue Pflichten beim Urheberrecht

InfoDS-GVOUrheberrecht

Lesezeit: 0 minutes, 35 seconds

Die ewigen Fragen zum Thema Urheberrecht: Wann müssen bei Bildern, Texten & Videos Angaben gemacht werden?
Der bereits Mitte Mai verabschiedete § 32d UrhG regelt ab dem 07. Juni 2023, dass der Urhebe...

Mehr lesen