Der bereits Mitte Mai verabschiedete § 32d UrhG regelt ab dem 07. Juni 2023, dass der Urheber eines Werkes, dies können Fotos, Grafiken, Artikel, Musik etc. sein, einmal im Jahr proaktiv Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werks erhalten muss.
Für Website- und Shopbetreiber bedeutet dies, dass Sie bereits jetzt die Nutzung und Vorteile sowie die Erträge, die Sie aus den entgeltlich zur Verfügung gestellten Werken ziehen, ordentlich dokumentieren sollten.
Bei Verstößen hat der Urheber das Recht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und die Auskunft sogar gerichtlich einzuklagen.
Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge und werden Sie bei Neuerungen hierzu informieren.
Mehr lesenDas Datenschutz-Tool von e-recht24, welches wir auch für unsere Kundenwebsites nutzen, hat ein weiteres Update erhalten.
Folgende Neue Dienste sind hinzugekommen:
Bei folgenden Diensten wurden Änderungen vorgenommen:
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Mehr lesenDurch die am 07. Oktober 2022 von U.S.-Präsident Joe Biden erwirkte Executive Order und den Angemessenheitsbeschluss vom 13.12.2022 der EU-Kommission soll es im Laufe des Jahres 2023 wieder möglich sein, problemlos Daten aus der EU im die USA zu übermitteln. Durch das EU-U.S. Data Privacy Framework kommt die EU-Kommision im Entwurf zum Entschluss, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau bietet, um personenbezogene Daten aus der Europäischen Union in die USA zu übermitteln und diese dort zu speichern und zu verarbeiten.
Sobald das Privacy Shield 2.0 eingeführt wird, wird es notwendig sein, dass Sie, sofern Sie Daten in die USA übertragen, Ihre Datenschutzerklärung aktualiseren.
Gerne informieren wir Sie hierzu, sobald die Einführung des Privacy Shield 2.0 feststeht.
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Mehr lesenSie betreiben einen Online-Shop mit Registrierung, oder Sie Fragen personenbezogene Daten Ihrer Kunden ab? Dann sollten Sie auf folgendes achten:
Laut einem Beschluss des OLG Karlsruhe und des LG Frankfurt verstößt es gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn bei der Abfrage von Benutzerdaten nur die Anrede "Herr" und "Frau" zur Auswahl steht. Sollte die Anrede ein Pflichtfeld sein, dann sollten Sie die Auswahlmöglichkeit "divers" hinzufügen. Um eine Abmahnung und Unterlassungsanordnung zu vermeiden, sollten Sie Ihren Shop bezüglich der abgefragten Kundendaten überprüfen. Gerne übernehmen wir die Prüfung und Änderung für Sie. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
Seit kurzem beginnen Privatleute und auch beauftragte Anwälte Websites abzumahnen, die Google Fonts auf Ihrer Seite verwenden. Die Nutzung von Google Fonts ist hierbei nicht generell verboten, sondern nur die dynamische Einbindung. Bei der dynamischen Einbindung der Google Fonts wird die IP-Adresse des Website-Besuchers an Google gesendet. Geschieht dies ohne vorherige Einwilligung des Besuchers, so ist dies ein Verstoß gegen die geltende DS-GVO und kann abgemahnt werden.
Sie nutzen die dynamische Einbindung ohne vorherige Einwilligung des Besuchers? Dann sollten Sie schnell handeln, denn sonst könnten neben den Kosten für den Anwalt auch Schadensersatzansprüche des Website-Besuchers auf Sie zukommen. Die Kosten der Abmahnung können gut und gerne zwischen 100 € und 400 € liegen.
Lokal eingebundene Google Fonts sind hiervon nicht betroffen, da keine Daten an Google und somit auch keine Daten in die USA übermittelt werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Website Google Fonts verwendet und wie diese eingebunden werden, so kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen Ihre Website und passen die Einbindung der Google Fonts für Sie an.
Mehr lesenLaut dem in diesem Jahr in Kraft getretenen "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht" besteht für alle Websitebetreiber:innen eine Hinweis- und Informationspflicht bei veröffentlichten Kundenbewertungen auf der eigenen Website. Auch die Einbindung von Widgets bzw. Plugins von Drittanbietern zur Anzeige von Kundenbewertungen fällt unter dieses Gesetz. Eine Missachtung dieser Pflichten könnte zu einer Abmahnung durch Mitbewerber:innen führen, welche mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Laut Gesetz:
"Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben."
Sollten Sie auf Ihrer Website Kundenbewertungen veröffentlichen, so denken Sie an die Einhaltung Ihrer Hinweis- und Informationspflicht. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
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Mehr lesenAb sofort finden Sie hier alle wichtigen Meldungen rund um die rechtliche Absicherung Ihrer Website.
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