Der bereits Mitte Mai verabschiedete § 32d UrhG regelt ab dem 07. Juni 2023, dass der Urheber eines Werkes, dies können Fotos, Grafiken, Artikel, Musik etc. sein, einmal im Jahr proaktiv Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werks erhalten muss.
Für Website- und Shopbetreiber bedeutet dies, dass Sie bereits jetzt die Nutzung und Vorteile sowie die Erträge, die Sie aus den entgeltlich zur Verfügung gestellten Werken ziehen, ordentlich dokumentieren sollten.
Bei Verstößen hat der Urheber das Recht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und die Auskunft sogar gerichtlich einzuklagen.
Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge und werden Sie bei Neuerungen hierzu informieren.
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